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EuGH-Urteil zum „Gefällt mir“ Button von Facebook

EuGH-Urteil zum „Gefällt mir“ Button von Facebook

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.07.2019 besagt, dass Betreiber von Webseiten, die den Facebook-Like-Button verwenden, gemeinsam mit Facebook für das Sammeln und Übermitteln personenbezogener Daten verantwortlich sein können. Website-Betreiber sollten daher den Einsatz des Buttons überdenken oder ein aktives Einwilligungssystem (Opt-In) für ihre Nutzer implementieren, um sicherzustellen, dass keine Daten ohne Zustimmung übertragen werden. Zudem müssen Webseitenbetreiber einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit mit Facebook abschließen und in ihrer Datenschutzerklärung transparent über die Datenerhebung informieren. Für das Setzen von Cookies ist ebenfalls eine aktive Zustimmung der Nutzer erforderlich, wobei ein Cookie-Banner eingesetzt werden muss, das die Datenübermittlung ohne vorherige Zustimmung verhindert.

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Facebook und der Datenschutz

Facebook und der Datenschutz

Facebook ist ein polarisierendes Netzwerk, das von Unternehmen für Werbung und Kundenkommunikation genutzt wird. Allerdings ist der Betrieb einer Facebook-Fanpage derzeit nicht datenschutzkonform, da die Betreiber gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind und keinen Einfluss auf deren Verarbeitung haben. Der EuGH hat am 05.06.2018 geurteilt, dass Fanpage-Betreiber mitverantwortlich sind, und die Datenschutzkonferenz hat dies bestätigt sowie die rechtswidrige Natur der Fanpages ohne eine Art. 26 DSGVO-Vereinbarung betont. Facebook wurde aufgefordert, seine Praktiken anzupassen, hat aber bisher keine ausreichenden Änderungen vorgenommen, um einen datenschutzkonformen Betrieb zu ermöglichen.

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