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  3. Der Einsatz von Google Analytics und das Cookie Urteil des EuGH

Wie letzte Woche bekannt wurde, liegen aktuell verschiedenen Datenschutzbehörden eine große Anzahl an Beschwerden wegen dem Einsatz von Google Analytics vor.

Konkret geht es hierbei um knapp 90.000 Websites, die den Datenschutzbehörden Hamburg und Nordrhein-Westfalen gemeldet wurden, weil diese Websites den Dienst Google Analytics nutzen, ohne die geforderten datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. [Siehe Artikel…]

Allerdings soll es laut eRecht24 auch Bußgeldandrohungen der Datenschutzbehörden Niedersachsen und Bayern geben, die sich gegen unberechtigtes Tracking richten. 

Anderen Quellen nach, handelt es sich bereits um 200.000 Beschwerden bundesweit.

Um welche Verstöße es sich konkret handelt, ist noch nicht bekannt geworden. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Jedoch kann man davon ausgehen, dass auch das Cookie-Urteil des EuGHs vom 01.10.2019 hierbei eine Rolle spielen wird. Hier wurde festgestellt, dass Cookies, die technisch nicht erforderlich sind, eine Einwilligung des Users/Betroffenen erfordern. Hiermit sind explizit Tracking- und Werbe-Cookies gemeint.

Tracking ein berechtigtes Interesse nach Art.6 Abs. 1 lit. f DSGVO?

Bislang wurde von vielen Verantwortlichen zum Thema Tracking mit berechtigtem Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO argumentiert. Das berechtigte Interesse ist eine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung zu begründen. In diesem Falle wäre eine Einwilligung durch den Nutzer überflüssig. Im Gesetzestext findet sich jedoch die Einschränkung „…sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen…“

Der EuGH scheint im Falle der Tracking-Cookies das berechtigte Interesse nicht als gerechtfertigt zu werten, da er eine Einwilligung verlangt. Da wir bereits vor dem Urteil mit dieser Positionierung gerechnet haben, empfehlen wir unseren Kunden schon lange den Einsatz von Google Analytics (und ähnlichen Diensten) nur unter konsequenter Einhaltung der bestehenden Richtlinien einzusetzen.

Neben den bereits länger bekannten Voraussetzungen (kürzen der IP, Vertrag mit Google, Anpassung der Speicherdauer, …) ist spätestens jetzt auch die Cookie Richtlinie als verbindlich ansehen.

Aber ich habe doch einen Cookie-Banner….

Sollten Sie sich bei der Verwendung von Google Analytics noch auf das berechtigte Interesse stützen und keine Einwilligung einholen oder einen Cookie-Banner verwenden der nur ein „Ok“ zulässt, sollten Sie dringend über eine Umstellung nachdenken. Des Weiteren gibt es leider das Problem, dass Cookie-Banner falsch konfiguriert sind und somit auch keine wirksame Einwilligung darstellen.

Oft übersehen – die Datenschutzerklärung

Bitte vergessen Sie nicht, ebenso Ihre Datenschutzerklärung zu überprüfen. Die Notwendigkeit einer Anpassung ist sehr wahrscheinlich.